Sich widersprechende Lernassistenten

Auf Grund langfristiger Bearbeitung mit Hilfe des Lernassistenten ist es möglich, dass sich widersprechende Lernregeln angelegt werden, die ihre Wirkung gegenseitig aufheben. D.h. dass entweder
- eine Buchung auf ein falsches Sachkonto erfolgt, oder
- dass ein Datensatz nicht gebucht wird.
Ein Beispiel ist die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen zu einem Geschäftspartner, und damit verbundene neu anzusprechende Sachkonten.
Die ursprünglich angelegte Regel zur Erfassung aller Geschäftsvorfälle auf einem bestimmten Sachkonto muss geändert werden, wobei
1.) ein Unterscheidungskriterium definiert werden muss, und
2.) die neuen Sachkonten per separat anzulegenden Lernassistent definiert werden müssen.
Es wird empfohlen, die ursprüngliche Regel als Vorlage für die neuen Lernregeln zu nutzen, aber für jedes anzusprechende Sachkonto einen stukturell gleichartigen Lernassistenten anzulegen und die ursprüngliche Lernregel am Ende der Neuanlage zu löschen.
 
Im vorliegenden Beispiel war der Lieferant WAVE (1)  bisher nur für die Anlieferung von Bauteilen vertraglich gebunden. Seine Abrechnungen wurden in den Aufwand gebucht (2).
Die Verbuchung seiner Lieferungen erfolgte unter Berechnung des Umsatzsteuerregelsatzes(3) als Lieferung.
 
 
 
Allein durch eine Änderung der Lieferungs- und Leistungsverträge berechnet der Lieferant aber derzeit nicht nur die Lieferungen von Bauteilen, sondern installiert die betreffenden Bauteile auftragsgemäß auch gleich an den Bauprojekten des Mandanten. Dies wird auf Nachfrage durch den Mandanten bestätigt und für die Zukunft avisiert. Der Lieferant bringt also Bauleistungen im Sinne des §13b UStG, und stellt demzufolge die Rechnung im reverse charge Verfahren.
 
 
 
Ab sofort muss der ursprüngliche Lernassistent, welcher vorab allein die Buchung der Lieferungen umfasste angepasst werden auf entweder Lieferungen, dann an Zweck 4610, oder Lieferungen und Bauleistungen , dann Zweck 4100.
Die Unterscheidungskriterien gibz im voeliegenden Fall der Mandant durch Zuordnung zu einem bestimmten Zweck, oder zu einer Kostenstelle. Dies unterscheidet sich von Mandant zu Mandant.
Künftig wird mit Buchung des Beleges mit der Abrechnung der Bauleistung ein weiterer Lernassistent erstellt. Neben dem Lieferant (1) und der Erfassung in den Aufwand(3) wird der vom Mandant angegebene Zweck als Kriterium für die neue buchhalterische Erfassung erfolgen. Es erfolgt die Erfassung mit dem betreffenden Buchungsschlüssel(4) unter erfassung des Sachverhaltes.
 
Der ursprüngliche Lernassistent würde dem neu eingetragenen nunmehr entgegen, so dass diese sich behindern.
Um dies zu verhindern ist es notwendig, beide Sätze abzugleichen.
 
 
 
Sie rufen über den Listenassistent (1) alle Lernsätze auf und wählen die betreffenden aus. Der erste Lernassistend des Lieferanten wäre zu ändern, in diesem Fall zu ergänzen. Entweder über die Definition der Kostenstelle, oder wie im Beispiel angegeben durch Defiition des durch den Mandanten Angegebenen Zweck.(4610), so dass sich beide Lernassistenten voneinander unterscheiden.

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