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"Verbundene Unternehmen"

Verbundene Unternehmen wird hier nicht mit genau der gleichen Begriffsbedeutung verwendet, wie im Handels- oder Steuerrecht. Es bezeichnet hier alle Unternehmen, die in welcher Weise auch immer, miteinander verbunden sind, z.B. als selbständige Filialen einer Gruppe, als Franchiseunternehmen, als Mutter und Tochter, unselbständig oder selbständig... .
Da Sie die Buchhaltung mindestens eines der verbundenen Unternehmen führen, sollten Sie sich mit dem Mandanten über die Erfassung der Belege und sonstigen Geschäftsfälle (z.B. gegenseitige Darlehen oder Erfassung und Verrechnung gemeinsam genutzter Güter des Anlagevermögens, gemeinsam genutzte Liegenschaften oder Mietgegenstände) vorab und regelmäßig abzustimmen.
Dem Mandanten sind auch die Nummern der angelegten Sachkonten mitzuteilen.
 
Anlage der verbundenen Unternehmen in den Stammdaten in gleicher Weise.
a) (A) als Lieferant bei (B); dann (B) als Kunde bei (A)
b) (A) als sowohl Lieferant als auch Kunde bei (B), dann ebenso bei die Anlage von (B) als Lieferant und Kunde bei (A)
c) beide legen das verbundene Unternehmen nur als Lieferant an, dann muss am Jahresende, sofern sich die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht ausgleichen die debitorische Bebuchung erläutert werden.
d) Abstimmen der Zahlungsbedingungen, entweder gelten für beide Partner die gleichen Bedingungen, dann entsprechend parallel anlegen, oder bei unterschiedlichen Bedingungen darauf achten, dass die vereinbarten unterschidlichen Bedingungen in den Lieferanten/Kunden entsprechend in den Stammdaten erfasst werden.
 
Abstimmung der Erfassung der Geschäftsfälle
Ziel ist es, dass die Salden beider verbundenen Unternehmen in gleichem Betrag, aber mit unterschiedlichem Vorzeichen bestehen.
Es wird empfohlen die Erfassung und Zahlung der Geschäftsfälle untereinander  immer parallel ablaufen zu lassen:
a) Rechnungs-/Gutschriftslegung bei (A) unmittelbar mit Erfassung der Rechnung /Gutschrift bei (B) abstimmen
b) Der Zahllauf sollte zum einen unmittelbar nach der Erstellung und Überweisung per Bankabruf den Belegen zugeordnet werden, und der Bankabruf auch beim verbundenen Unternehmen unmittelbar erfolgen und entsprechend verbucht werden.
Als Berater sollten die verbundenen Unternehmen unmittelbar nacheinander gebucht und exportiert werden, und turnusmäßig in die Buchhaltung die betreffenden Konten miteinander verglichen werden:
- Personenkonten der verbundenen Unternehmen
- gegenseitige Verrechnungskonten
- Darlehenskonten
 
Verrechnung
 
 
 
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